Auf die Beschwerden des Kindes A... und der Kindesmutter wird der am 21.11.2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Familiengerichtliche Maßnahmen sind nicht veranlasst.
II.Gerichtskosten für das Verfahren in beiden Instanzen werden nicht erhoben;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
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