OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.07.2018
2 UF 18/17
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3; BGB § 1666a; SchulG NRW § 34;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 417
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 254 F 68/16

Rechtmäßigkeit familiengerichtlicher Maßnahmen wegen unterbliebener Beschulung eines Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 2 UF 18/17

DRsp Nr. 2018/16913

Rechtmäßigkeit familiengerichtlicher Maßnahmen wegen unterbliebener Beschulung eines Kindes

Dass die Mutter eines mehr als zehn Jahre alten Kindes dieses bislang keiner Beschulung zugeführt hat, rechtfertigt nicht familiengerichtliche Maßnahmen, wie etwa die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge. Diese setzen vielmehr eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraus (hier: verneint).

Tenor

I.

Auf die Beschwerden des Kindes A... und der Kindesmutter wird der am 21.11.2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Familiengerichtliche Maßnahmen sind nicht veranlasst.

II.

Gerichtskosten für das Verfahren in beiden Instanzen werden nicht erhoben;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3; BGB § 1666a; SchulG NRW § 34;

Gründe

I.