I. Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 1), einen Rechtsanwalt, mit Beschluß vom 16.11.1993 zum Betreuer der Betroffenen für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich der Vertretung in Scheidungsangelegenheiten und Scheidungsfolgesachen. Am 16.1.1996 entließ das Amtsgericht den Beteiligten zu 1) und bestellte an seiner Stelle einen nichtanwaltlichen Berufsbetreuer.
Am 29.8.1997 verstarb die Betroffene. Der Beteiligte zu 2) ist Nachlaßpfleger für deren Erben.
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