OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2012
1 WF 58/12
Normen:
RVG § 7 S. 3; RVG § 15a; RVG 33 Abs. 3; RVG § 55 Abs. 5 S. 2; RVG § 55 Abs. 5 S. 3; RVG § 55 Abs. 5 S. 4; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 58 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, vom 20.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 69/11

Rechtsanwaltsvergütung - Anrechnung einer zwar angefallenen, aber nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 1 WF 58/12

DRsp Nr. 2013/5733

Rechtsanwaltsvergütung - Anrechnung einer zwar angefallenen, aber nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Der im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr aus der Staatskasse, wenn auf die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr keine Zahlung geleistet wurde. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet in einem solchen Fall nicht statt.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dillenburg vom 16.01.2012 sind dem Beschwerdeführer weitere 547,64 € aus der Staatskasse zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 7 S. 3; RVG § 15a; RVG 33 Abs. 3; RVG § 55 Abs. 5 S. 2; RVG § 55 Abs. 5 S. 3; RVG § 55 Abs. 5 S. 4; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 58 Abs. 2;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf seine Vergütung als im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt.

Mit Beschluss vom 22.09.2011 bzw. 04.10.2011 bewilligte das Amtsgericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das von ihr eingeleitete Verfahren betreffend den Kindes- und den Ehegattentrennungsunterhalt und ordnete ihr den Beschwerdeführer bei. Das Verfahren endete mit einem Vergleichsabschluss.