In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dillenburg vom 16.01.2012 sind dem Beschwerdeführer weitere 547,64 € aus der Staatskasse zu erstatten.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf seine Vergütung als im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt.
Mit Beschluss vom 22.09.2011 bzw. 04.10.2011 bewilligte das Amtsgericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das von ihr eingeleitete Verfahren betreffend den Kindes- und den Ehegattentrennungsunterhalt und ordnete ihr den Beschwerdeführer bei. Das Verfahren endete mit einem Vergleichsabschluss.
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