OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2013
6 WF 9/13
Normen:
RVG §§ 15, 21;
Fundstellen:
FamFR 2013, 333
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 2856/10

Rechtsanwaltsvergütung bei Abtrennung von Folgesachen

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 6 WF 9/13

DRsp Nr. 2013/15570

Rechtsanwaltsvergütung bei Abtrennung von Folgesachen

1. Mit der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund wird diese zur selbständigen Familiensache im Sinne des Art 11 Abs. 4 FGG-RG mit der Folge, dass erneut Rechtsanwaltsgebühren entstehen.2. Allerdings muss sich der Rechtsanwalt auf diese neu entstehenden Gebühren solche Gebühren anrechnen lassen, die er bereits im Scheidungsverbund aus dem Wert der Folgesache verdient und abgerechnet hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 23.11.2012 abgeändert.

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 5.7.2012 abgeändert und die der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlende weitere Verfahrenskostenhilfevergütung auf 586,07 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG §§ 15, 21;

Gründe

I.