OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2013
6 WF 55/13
Normen:
§ 45 RVG; § 56 I RVG; Nr. 3500 RVG -VV;
Fundstellen:
MDR 2013, 816
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 251/12

Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr für die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 6 WF 55/13

DRsp Nr. 2013/7197

Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr für die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts

Für ein Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts kann der Rechtsanwalt lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG -VV ansetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 19.2.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 12.2.2013 (3 F 251/12) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ 45 RVG; § 56 I RVG; Nr. 3500 RVG -VV;

Gründe

Der Beteiligte hat als zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneter Verfahrensbevollmächtigte den Antragsteller des Ausgangsverfahrens vertreten. Nachdem der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens den Antrag unter Protest gegen die Kostentragungspflicht anerkannt hatte, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo dem Antrag durch Anerkenntnisbeschluss vom 6.9.2012 entsprochen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.