Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Eine Aufhebung und Zurückverweisung kam nicht in Betracht, da das Familiengericht hier ersichtlich kein Teilurteil erlassen wollte und davon auszugehen ist, dass die Klägerin bereits in erster Instanz bei der Antragstellung von ihrem ursprünglichen Auskunftsbegehren Abstand genommen hat, wie es in ihrer Antragstellung spätestens im Berufungsverfahren auch zum Ausdruck gekommen ist.
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