OLG Hamm - Urteil vom 29.01.1998
1 UF 279/97
Normen:
BGB § 1361 § 1572 § 1585b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1520
OLGReport-Hamm 1998, 86

Rechtsbindungswille bei Weiterzahlung von Trennungsunterhalt nach Scheidung

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen 1 UF 279/97

DRsp Nr. 1999/1253

Rechtsbindungswille bei Weiterzahlung von Trennungsunterhalt nach Scheidung

1. Wird Ehegattenunterhalt nach der Scheidung in Höhe des Betrages, über den sich die Parteien im Rahmen des Trennungsunterhaltes verglichen haben, weitergezahlt, dann kann hieraus nicht auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden, solche Unterhaltszahlung zu schulden. Es bleibt einem Unterhaltsschuldner unbenommen, freiwillig Unterhaltszahlungen zu erbringen, solange er dies für angemessen und erforderlich hält. Einen Rechtsbindungswillen kann man einem solchen Verhalten ohne ausdrückliche Erklärung nicht entnehmen.2. Die Klage des Unterhaltsberechtigten auf nachehelichen Unterhalt stellt daher eine erstmalige Leistungsklage dar, keine Abänderung einer konkludenten Unterhaltsvereinbarung. Geschuldet wird der Unterhalt erst vom Augenblick einer Zahlungsaufforderung an.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1572 § 1585b Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet. Eine Aufhebung und Zurückverweisung kam nicht in Betracht, da das Familiengericht hier ersichtlich kein Teilurteil erlassen wollte und davon auszugehen ist, dass die Klägerin bereits in erster Instanz bei der Antragstellung von ihrem ursprünglichen Auskunftsbegehren Abstand genommen hat, wie es in ihrer Antragstellung spätestens im Berufungsverfahren auch zum Ausdruck gekommen ist.