OLG Koblenz - Urteil vom 29.10.1999
10 U 1223/98
Normen:
BGB § 1615b § 1615d § 1607 Abs. 2 S. 1 § 1607 Abs. 3 S. 1 ; BGB (a.F.) § 1615b ; ZPO § 727 § 731 § 767 Abs. 2 § 325 § 515 Abs. 3 § 92 Abs. 1 S. 1 § 269 Abs. 3 S. 2 § 91 Abs. 1 S. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 543 Abs. 1 § 731 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 900
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 414/97

Rechtsfolgen der Anerkennung des Unterhaltsanspruchs durch den biologischen Vater; Nachweis der Rechtsnachfolge

OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.1999 - Aktenzeichen 10 U 1223/98

DRsp Nr. 2000/6691

Rechtsfolgen der Anerkennung des Unterhaltsanspruchs durch den biologischen Vater; Nachweis der Rechtsnachfolge

1. Erbringt der Scheinvater Unterhaltsleistungen für ein Kind liegen die Voraussetzungen der §§ 1615b, 1615d BGB (a.F.) in ihrem Anwendungsbereich bis zum 30.6.1998 dem Grunde nach vor.2. Wird vor Einleitung des Rechtsstreits auf Erstattung der Unterhaltsleistungen des Scheinvaters von dem Kind der Regelunterhalt gegen den biologischen Vater eingeklagt und rechtskräftig anerkannt, liegt eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsnachfolge im Sinnes von § 325 ZPO vor. Der nach dieser Bestimmung begünstigte Rechtsnachfolger kann grundsätzlich - mit der Folge der Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine neue Klage - auf die Möglichkeit der Titelumschreibung nach § 727 ZPO verwiesen werden.3. Ist der Nachweis der Rechtsnachfolge nicht möglich, kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage nicht verneint werden. Der Scheinvater kann nicht gezwungen werden den Weg der Titelumschreibung über eine Klage nach § 731 ZPO zu gehen.

Normenkette:

BGB § 1615b § 1615d § 1607 Abs. 2 S. 1 § 1607 Abs. 3 S. 1 ; BGB (a.F.) § 1615b ; ZPO § 727 § 731 § 767 Abs. 2 § 325 § 515 Abs. 3 § 92 Abs. 1 S. 1 § 269 Abs. 3 S. 2 § 91 Abs. 1 S. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 543 Abs. 1 § 731 ;

Gründe: