OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2014
2 WF 57/14
Normen:
Art. 7 ESÜ; § 108 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 258/13

Rechtsfolgen der Anerkennung einer ausländischen Sorge- und Umgangsrechtsentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 2 WF 57/14

DRsp Nr. 2014/8225

Rechtsfolgen der Anerkennung einer ausländischen Sorge- und Umgangsrechtsentscheidung

Wird die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgesprochen, so hat dies die Erstreckung der Wirkungen, die der Entscheidungsstaats der ausländischen Entscheidung beilegt, auf das Inland zur Folge. Es erfolgt keine Aufwertung der ausländischen Entscheidung zu den Wirkungen einer vergleichbaren inländischen, sofern die ausländische Entscheidung geringere Wirkungen erzeugt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.12.2011. Az. OVG 12 B 35.11, FamRZ 2012, 1911). Soll eine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung mit Wirkungen versehen werden, die ihr nach dem durch das ausländische Gericht angewendeten Recht nicht zukommen, bedarf es vielmehr einer erneuten Sachentscheidung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 27.1.2014 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - abgeändert.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O2 in Essen für ihren Antrag bewilligt, die in dem Urteil des AG Kursumlija/Serbien, Az.: P Nr. 30/06 vom 10.2.2006 hinsichtlich der Kinder C T, geb. ##.#.#### und C T, geb. ##.#.####, getroffene Sorgerechtsentscheidung anzuerkennen.

Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag bleibt zurückgewiesen.