OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2016
3 UF 47/15
Normen:
BGB § 119; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 124; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 1; ErbbauRG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2016, 663
NJW-RR 2016, 1412
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 57/13

Rechtsfolgen der Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen arglistiger TäuschungOffenbarungspflichten unter Ehegatten über die Eigentumsverhältnisse an Vermögensgegenständen im Zugewinnausgleichsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 3 UF 47/15

DRsp Nr. 2016/13419

Rechtsfolgen der Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen arglistiger Täuschung Offenbarungspflichten unter Ehegatten über die Eigentumsverhältnisse an Vermögensgegenständen im Zugewinnausgleichsverfahren

1. Die sachrechtliche und prozessrechtliche Wirkung eines Prozessvergleichs tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn er materiell-rechtlich und als Prozesshandlung ordnungsgemäß ist, sodass die erfolgreiche Anfechtung eines allein aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksamen Prozessvergleichs gleichzeitig dazu führt, dass diesem auch seine prozessuale verfahrensbeendende Wirkung fehlt und der Rechtsstreit in demselben Verfahren fortzuführen ist.2. Gem. § 123 Abs. 1 BGB hat ein Anfechtungsrecht, wer vom Prozessgegner oder einem in seinem Verhalten dem Prozessgegner gem. § 166 BGB zuzurechnenden Dritten durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Prozessvergleichs bestimmt worden ist, wobei die zumindest bedingten Vorsatz erfordernde Täuschung durch positives Tun oder Unterlassen begangen werden kann.