OLG Celle - Urteil vom 28.06.2011
10 UF 50/11
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 301; ZPO § 538 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2012, 1
FamRZ 2011, 1968
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen F 3083/05

Rechtsfolgen der Erhebung einer Stufenklage; Rechtshängigkeit des Zahlungsantrags; Streitwert der Stufenklage

OLG Celle, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 10 UF 50/11

DRsp Nr. 2011/12060

Rechtsfolgen der Erhebung einer Stufenklage; Rechtshängigkeit des Zahlungsantrags; Streitwert der Stufenklage

1. Die - uneingeschränkte - Geltendmachung eines güterrechtlichen Anspruches in Form der Stufenklage hat die Rechtshängigkeit des - zunächst noch unbezifferten - Zahlungsantrages insgesamt zur Folge. das auf der Leistungsstufe über einen - ausdrücklich so bezeichneten - Teilbetrag der als Ergebnis der Auskunft selbst errechneten Zugewinnausgleichsforderung erkennende Urteil stellt ein - unzulässiges - Teilurteil dar, wenn nicht der übrige Teil des rechtshängig gewordenen Gesamtanspruchs bereits zuvor durch Klagrücknahme oder Erledigungserklärungen erledigt oder aber darüber zugleich entschieden wird. 2. Der Streitwert einer Stufenklage bestimmt sich nach dem werthöchsten Antrag. wird der - insgesamt rechtshängig gewordene - Zugewinnausgleichsbetrag im weiteren Verfahren wertmäßig beziffert, bestimmt diese Angabe auch dann den Wert für die Auskunfts- und Versicherungsstufe, wenn auf der Stufenklage nur ein Antrag hinsichtlich eines - ausdrücklichen - Teilbetrages gestellt wird.