BGH - Urteil vom 13.11.1997
IX ZR 289/96
Normen:
AGBG § 6, § 9 ; BGB § 765 ;
Fundstellen:
BB 1998, 238
BGHZ 137, 153
DB 1998, 189
DRsp I(138)824a-c
DZWIR 1998, 151
JR 1998, 416
JZ 1998, 730
KTS 1998, 228
MDR 1998, 296
NJW 1998, 450
NJW-RR 1998, 989
WM 1998, 67
ZIP 1998, 16
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht begrenzten Kontokorrentkredit

BGH, Urteil vom 13.11.1997 - Aktenzeichen IX ZR 289/96

DRsp Nr. 1998/1647

Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht begrenzten Kontokorrentkredit

»Eine Bürgschaft ist auch dann nicht insgesamt wirkungslos, wenn die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung einen betragsmäßig nicht begrenzten Kontokorrentkredit betrifft. In diesem Falle beschränkt sich die Verpflichtung des Bürgen der Höhe nach regelmäßig auf den Saldo der Hauptschuld am Tage seiner Willenserklärung «

Normenkette:

AGBG § 6, § 9 ; BGB § 765 ;

Tatbestand:

Der frühere Ehemann der Beklagten war jahrelang als Kursmakler an der Düsseldorfer Börse tätig. Die klagende Bank gewährte ihm im Rahmen eines nicht limitierten Kontokorrents den Kredit, den er für seine Wertpapiergeschäfte benötigte.