Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts, wodurch ihr die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren mangels Nachweises der Kostenarmut und wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert worden ist. Mit ihrem Rechtsmittel, dem das Familiengericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Gesuch weiter.
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