OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.01.2014
9 WF 4/14
Normen:
FamFG § 133 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2014, 283
FuR 2014, 433
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 243/13

Rechtsfolgen der fehlenden Erklärung über die Folgesachen im Scheidungsantrag

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.01.2014 - Aktenzeichen 9 WF 4/14

DRsp Nr. 2014/7964

Rechtsfolgen der fehlenden Erklärung über die Folgesachen im Scheidungsantrag

Die Einhaltung der Formerfordernisse in § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gehört zu den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Ehescheidungsverfahren.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 133 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts, wodurch ihr die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren mangels Nachweises der Kostenarmut und wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert worden ist. Mit ihrem Rechtsmittel, dem das Familiengericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Gesuch weiter.