LG Düsseldorf, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 413/05
AG Düsseldorf, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 263/05
Rechtsfolgen der fehlenden Unterzeichnung der Berufungsschrift
BGH, Beschluß vom 02.04.2008 - Aktenzeichen XII ZB 120/06
DRsp Nr. 2008/10940
Rechtsfolgen der fehlenden Unterzeichnung der Berufungsschrift
»Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im Anschluss an BGHZ 24, 179, 180).«