Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 9.001 € und 10.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin insbesondere die Nichteinbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund.
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