OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2011
10 UF 143/11
Normen:
FamFG § 142 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 572
NJW 2012, 241
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 34/11

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 10 UF 143/11

DRsp Nr. 2011/18161

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

Die Einlassungsfrist auf einen Scheidungsantrag ist auf mindestens 4 Wochen zu bemessen. Eine kürzere Einlassungsfrist hindert den Gegner des Scheidungsantrags an der rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache. Denn er muss eine Frist von zwei Wochen zur Einlassung auf den Scheidungsantrag voll ausnutzen können, um zu entscheiden, ob Folgesachen anhängig zu machen sind.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 9.001 € und 10.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 142 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 2 S. 1; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin insbesondere die Nichteinbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund.