OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.01.2011
II-5 UF 129/10
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1734
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 290/09

Rechtsfolgen der Nichterteilung eine Auskunft durch einen im Ausland ansässigen Versorgungsträger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen II-5 UF 129/10

DRsp Nr. 2011/9776

Rechtsfolgen der Nichterteilung eine Auskunft durch einen im Ausland ansässigen Versorgungsträger

Erteilt ein ausländischer Träger keine Auskunft über die Höhe von Versorgungsanrechten, so findet gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG insgesamt kein Ausgleich der Versorgungsanrechte statt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die am 14.07.2010 verkündete Verbundentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Grevenbroich, 8 F 290/09, in ihrem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 1 – 3 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten wird die Kostenregelung der angefochtenen Entscheidung bestätigt.

Beschwerdewert: 2.565,-- € (8.550,-- € x 10 % x 3).

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 3;

Gründe

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 28.03.2002 die Ehe geschlossen. Auf den dem Antragsgegner am 09.11.2009 zugestellten Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.