BGH - Urteil vom 01.06.2005
VIII ZR 256/04
Normen:
EuGVVO Art. 24 Art. 5 Nr. 1 lit. a ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1555
IPRax 2006, 594
MDR 2006, 46
NJW-RR 2005, 1518
WM 2005, 1892
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg - 21.7.2004, 28.9.2004,
LG Ansbach,

Rechtsfolgen der Rüge der internationalen Unzuständigkeit; Bestimmung des Erfüllungsorts; Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Kaufleuten

BGH, Urteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 256/04

DRsp Nr. 2005/12447

Rechtsfolgen der Rüge der internationalen Unzuständigkeit; Bestimmung des Erfüllungsorts; Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Kaufleuten

»1. a) In der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist im Zweifel auch die Rüge der internationalen Unzuständigkeit enthalten. Ob dies anzunehmen ist, ist durch Auslegung der Rüge zu ermitteln.b) Hat die beklagte Partei die internationale Unzuständigkeit wirksam gerügt, so wirkt eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache nicht zuständigkeitsbegründend i.S.d. Art. 24 Satz 1 EuGVVO.2. Im Verfahren vor einem deutschen Gericht bestimmt sich der Erfüllungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO nach deutschem Kollisionsrecht. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist daher bei einem Streit über die Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag deutsches materielles Recht anzuwenden, wenn der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland hat.3. Zur stillschweigenden Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschlüssen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen von Kaufleuten.«

Normenkette:

EuGVVO Art. 24 Art. 5 Nr. 1 lit. a ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand: