AG Weißenfels, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 212/07
Rechtsfolgen der Stundung einer titulierten Unterhaltsforderung
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 8 WF 215/07
DRsp Nr. 2008/283
Rechtsfolgen der Stundung einer titulierten Unterhaltsforderung
»Treffen die Parteien eine Vereinbarung über die Stundung der titulierten Unterhaltsforderung, so scheidet jede Berufung auf Verwirkung ebenso aus wie auf Verjährung, denn die Stundung bewirkt einen Neubeginn der Frist (§ 212 Abs. 1 Nr. 1BGB) und im Übrigen eine Hemmung der Verjährung (§ 205BGB).«
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114ZPO).
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