OLG Naumburg - Beschluss vom 06.09.2007
8 WF 215/07
Normen:
BGB § 205 ; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 239
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 212/07

Rechtsfolgen der Stundung einer titulierten Unterhaltsforderung

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 8 WF 215/07

DRsp Nr. 2008/283

Rechtsfolgen der Stundung einer titulierten Unterhaltsforderung

»Treffen die Parteien eine Vereinbarung über die Stundung der titulierten Unterhaltsforderung, so scheidet jede Berufung auf Verwirkung ebenso aus wie auf Verjährung, denn die Stundung bewirkt einen Neubeginn der Frist (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und im Übrigen eine Hemmung der Verjährung (§ 205 BGB).«

Normenkette:

BGB § 205 ; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).