OLG Hamm - Beschluss vom 17.10.2023
4 UF 89/23
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 22.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 86 F 5/22

Rechtsfolgen der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens im Umgangsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 4 UF 89/23

DRsp Nr. 2023/14083

Rechtsfolgen der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens im Umgangsverfahren

Die unterbliebene Einholung eines von Amts wegen einzuholenden Sachverständigengutachtens stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 22.05.2023 und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Bochum zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

1. 2.