BGH - Versäumnisurteil vom 24.01.2002
VII ZR 196/00
Normen:
BGB §§ 305 631 Abs. 1 ( Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB) ;
Fundstellen:
BauR 2002, 938
DB 2002, 1711
MDR 2002, 812
NJW 2002, 1567
NZBau 2002, 329
WM 2002, 870
ZIP 2002, 1041
ZfBR 2002, 473
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Chemnitz, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Rechtsfolgen der Vereinbarung von Voraus- oder Abschlagszahlungen; Darlegungs- und Beweislast des Bestellers bei Rückforderung von Abschlagszahlungen

BGH, Versäumnisurteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen VII ZR 196/00

DRsp Nr. 2002/5021

Rechtsfolgen der Vereinbarung von Voraus- oder Abschlagszahlungen; Darlegungs- und Beweislast des Bestellers bei Rückforderung von Abschlagszahlungen

»a) Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB -Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. b) Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht. c) Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Der Besteller trägt demgegenüber die Beweislast für die behaupteten Voraus- oder Abschlagszahlungen.«

Normenkette:

BGB §§ 305 631 Abs. 1 ( Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB) ;

Tatbestand:

I. Der Freistaat Sachsen verlangt von der Beklagten Rückzahlung von geleisteten Abschlagszahlungen aus zwei Werkverträgen in Höhe von insgesamt 276.604 DM nebst Zinsen.