I. Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
Die am 14. Oktober 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 16. März 2005 zugestellten Antrag durch Urteil vom 31. August 2005 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 2005, § 1587 Abs. ) hat der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann, geboren am 30. Januar 1960) Anrechte auf eine Soldatenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - monatlich 1.102,39 EUR, bezogen auf das Ehezeitende, beträgt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 16. Juli 1955) hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich 188,68 EUR, bezogen auf das Ehezeitende, erworben.
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