1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 09.08.2010 wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Versorgungsausgleich bewilligt.
Zur Wahrnehmung ihrer Interessen wird ihr Rechtsanwalt B.... N.... beigeordnet.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 25.03.2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 des Tenors das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Für die Ehesache war der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr jetziger Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
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