OLG Bamberg - Beschluss vom 21.02.2005
2 WF 22/05
Normen:
ZPO § 620 S. 1 Nr. 7 § 620c S. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2005, 561
OLGReport-Bamberg 2005, 662
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 28/05

Rechtsfolgen der Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der Ehewohnung im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 2 WF 22/05

DRsp Nr. 2006/30089

Rechtsfolgen der Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der Ehewohnung im Wege einstweiliger Anordnung

»Wird vom Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung verfügt, dass ein Ehegatte dem anderen wieder Mitbesitz an der Ehewohnung einzuräumen hat, dann liegt darin keine mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Entscheidung, weil es sich um keine Zuweisung der Ehewohnung handelt.«

Normenkette:

ZPO § 620 S. 1 Nr. 7 § 620c S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Mit Beschluss vom 24.01.2005 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Bayreuth dem Antragsgegner aufgegeben, der Antragstellerin den Mitbesitz an der Ehewohnung in ..., wieder einzuräumen und Zutritt zur Ehewohnung zu gewähren.

Gegen den ihm am 24.01.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 03.02.2005 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der ehelichen Wohnung zurückzuweisen.

II.