OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2003
1 WF 184/01
Normen:
NATOTrStatZAbk;
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, vom 20.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 288/98

Rechtsfolgen der Zustellung von Schriftstücken ohne Einschaltung der für US-Streitkräfte in Deutschland zuständigen Verbindungsstelle

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 1 WF 184/01

DRsp Nr. 2014/6679

Rechtsfolgen der Zustellung von Schriftstücken ohne Einschaltung der für US-Streitkräfte in Deutschland zuständigen Verbindungsstelle

Aufgrund des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) vom 18. März 1993 (BGBl II 1994, 2594) besteht für das deutsche Gericht keine Verpflichtung mehr, Schriftstücke über die zuständige Verbindungsstelle zustellen zu lassen.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragstellerin lediglich gesetzliche Vertreterin von X., geboren am ...05.1993 ist.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 500 EUR.

Normenkette:

NATOTrStatZAbk;

Gründe: