BGH - Urteil vom 28.02.2007
XII ZR 165/04
Normen:
BGB § 138 § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 812
DNotZ 2007, 764
FamRZ 2007, 974
FuR 2007, 327
MDR 2007, 1023
NJW 2007, 2848
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 238/03
AG Heidelberg, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 234/02

Rechtsfolgen des Ausschlusses der Anpassung des nachehelichen Unterhalts an künftige Einkommenssteigerungen in einem Ehevertrag; Anpassung bei unterbliebener Erwerbstätigkeit des bislang des Haushalt führenden Ehegatten; Umfang der richterlichen Vertragsanpassung

BGH, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen XII ZR 165/04

DRsp Nr. 2007/8959

Rechtsfolgen des Ausschlusses der Anpassung des nachehelichen Unterhalts an künftige Einkommenssteigerungen in einem Ehevertrag; Anpassung bei unterbliebener Erwerbstätigkeit des bislang des Haushalt führenden Ehegatten; Umfang der richterlichen Vertragsanpassung

»a) Ein Ehevertrag, durch den der vereinbarte nacheheliche Unterhalt nach den Einkommensverhältnissen bei Vertragsschluss bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil darin eine Anpassung an künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB ist im Fall späterer Einkommenssteigerungen nicht gerechtfertigt.b) Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, dass der voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehe die Haushaltsführung und Kindesbetreuung mit einer teilweisen Erwerbstätigkeit verbinden werde, so kommt, wenn dieser Ehegatte in der Ehe nicht erwerbstätig ist, eine richterliche Vertragsanpassung nur in Betracht, wenn die vorgestellte, aber nicht verwirklichte Teilerwerbstätigkeit dieses Ehegatten erheblich sein sollte und ihm ein unverändertes Festhalten am Ehevertrag deshalb nicht zumutbar ist.