OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.07.2004
16 UF 238/03
Normen:
BGB § 1585c ; BGB § 1573 ; BGB § 138 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1789
NJW 2004, 3431
NJW 2007, 2880
OLGReport-Karlsruhe 2004, 424
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 234/02

Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages bei unvorhergesehener Entwicklung über Einkommensverhältnisse und Erwerbstätigkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 16 UF 238/03

DRsp Nr. 2004/13625

Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages bei unvorhergesehener Entwicklung über Einkommensverhältnisse und Erwerbstätigkeit

»Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages (im Anschluss an BGH FamRZ 2004, 601), in dem sich die Ehegatten wechselseitig einen bei Vertragsabschluss angemessenen Unterhalt in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 Dienstalterstufe 10 versprochen und einen anrechnungsfreien Zuverdienst in derselben Höhe erlaubt haben, nachdem nach 16jähriger Ehe die Einkommensverhältnisse des Ehemannes sich außergewöhnlich entwickelt haben, die Vorstellung der Ehegatten, die Ehefrau werde auch neben der Betreuung des erwarteten Kindes wieder erwerbstätig sein, nicht eingetreten ist und für die Ehefrau der Arbeitsmarkt in ihrem - akademischen - Beruf verschlossen ist.«

Normenkette:

BGB § 1585c ; BGB § 1573 ; BGB § 138 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 30.12.1987 vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter X, geboren am ....1988, hervorgegangen. Die Parteien leben seit August 2002 getrennt.

Durch Urteil vom 24.10.2003 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg (36 F 234/02) die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller zu Zahlung von nachehelichen Unterhalt verurteilt.