BGH - Beschluß vom 09.02.2005
XII ZB 118/04
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 167 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 792
FamRZ 2005, 598
FuR 2005, 267
MDR 2005, 754
NJW 2005, 1194
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.02.2004
AG Soest,

Rechtsfolgen des Eingangs des Scheidungsantrags nach Ablauf der Jahresfrist; Rechtsfolgen der Zustellung demnächst

BGH, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 118/04

DRsp Nr. 2005/3972

Rechtsfolgen des Eingangs des Scheidungsantrags nach Ablauf der Jahresfrist; Rechtsfolgen der Zustellung demnächst

»a) Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der Jahresfrist, aber noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist.b) Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 167 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie schlossen am 1. Juni 1979 die Ehe und leben seit Ende 2001 dauernd getrennt. Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Am 26. November 2001 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die neben einem wechselseitigen Unterhaltsverzicht u.a. einen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs enthält.