I. Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie schlossen am 1. Juni 1979 die Ehe und leben seit Ende 2001 dauernd getrennt. Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Am 26. November 2001 schlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die neben einem wechselseitigen Unterhaltsverzicht u.a. einen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs enthält.
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