OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.03.2011
9 UF 148/10
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 1; VersAusglG § 18; SGB IV § 18; FamFG § 222 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 17.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 228/09

Rechtsfolgen des Fehlens der Zustimmung des gewählten Zielversorgungsträgers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 9 UF 148/10

DRsp Nr. 2011/21403

Rechtsfolgen des Fehlens der Zustimmung des gewählten Zielversorgungsträgers

Versagt der von dem Ausgleichsberechtigten gewählte Zielversorgungsträger seine Zustimmung, so ist seine Auswahl dieser Zielversorgung unwirksam. In diesem Falle gilt § 15 Abs. 5 VersAusglG entsprechend.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2010 gegen den Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 17. September 2010 betreffend der Regelung des Versorgungsausgleiches wird der angefochtene Beschluss zu Ziff. 2 f) des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. f) Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechtes des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin Versicherungsnummer: 758323002 zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 4.068,18 € auf deren Versicherungskonto Nr. 04 020166 L 500 bei der Beteiligten zu 5., bezogen auf den 31. Oktober 2009, begründet.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, diesen Betrag an die Beteiligte zu 5. zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei den zum Versorgungsausgleich unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung getroffenen Regelungen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

Normenkette:

VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2;