OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.06.2018
4 UF 23/18
Normen:
FamFG § 243; ZPO § 269;
Fundstellen:
FamRB 2019, 5
FamRZ 2018, 1929
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 456 F 5042/17

Rechtsfolgen des Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruchs aufgrund erteilter Auskunft des unterhaltspflichtigen EhegattenAuslegung einer einseitigen Erledigungserklärung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 4 UF 23/18

DRsp Nr. 2018/15276

Rechtsfolgen des Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruchs aufgrund erteilter Auskunft des unterhaltspflichtigen Ehegatten Auslegung einer einseitigen Erledigungserklärung

1. Erhebt ein dem Grunde nach Unterhaltsberechtigter gegen einen dem Grunde nach Unterhaltspflichtigen einen (unbezifferten) Stufenantrag und ergibt sich aus der daraufhin erteilten Auskunft, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, erledigt sich der unbezifferte Leistungsantrag dadurch nicht, weil er von Anfang an unbegründet war (BGH, FamRZ 1995, 348).