BGH - Urteil vom 05.05.1994
III ZR 98/93
Normen:
ZPO §§ 254, 91, 93 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 286 Abs. 1 Kostenerstattung 1
BGHR ZPO § 254 Kostenausspruch 1
DRsp IV(413)229Nr. 2
DRsp IV(418)274c
EzFamR aktuell 1994, 351
FamRZ 1995, 348
GRUR 1994, 666
JZ 1994, 1009
JuS 1995, 78
MDR 1994, 717
NJW 1994, 2895
VersR 1994, 1205

Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

BGH, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen III ZR 98/93

DRsp Nr. 1994/3244

Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

»Ergibt bei der Stufenklage die erteilte Auskunft, daß ein Leistungsanspruch nicht besteht, so tritt insoweit eine Erledigung der Hauptsache nicht ein. Bei einseitiger Erledigterklärung kommt ein Kostenausspruch zugunsten des Klägers weder nach § 91 ZPO noch in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO in Betracht. Dem Kläger kann jedoch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehen, den er in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen kann.«

Normenkette:

ZPO §§ 254, 91, 93 ;

Tatbestand:

Die während des Berufungsrechtszugs verstorbene ursprüngliche Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, hat die Beklagte, die von ihr mit Vermögensverwaltung betraut war, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, erforderlichenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und gegebenenfalls Zahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt.