OLG Koblenz - Urteil vom 11.07.2008
10 U 1271/07
Normen:
BGB § 1599 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1929
OLGReport-Koblenz 2009, 692
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 334/06

Rechtsfolgen des Versterbens des Kindsvaters vor Abschluss der von ihm betriebenen Vaterschaftsanfechtung; Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage gegen das Kind

OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 10 U 1271/07

DRsp Nr. 2009/17766

Rechtsfolgen des Versterbens des Kindsvaters vor Abschluss der von ihm betriebenen Vaterschaftsanfechtung; Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage gegen das Kind

Keine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB, wenn Anfechtungsverfahren vor Tod des ihn betreibenden Vaters wegen Verzögerungen durch Verhalten des Kindes nicht mehr abgeschlossen werden kann. Keine Feststellungsklage von Abkömmling und Erben gegen das Kind auf Feststellung zulässig, dass das Kind nicht Abkömmling und nicht pflichtteilsberechtigt sei.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Frage der Abstammung des Beklagten und die sich daraus ergebenden erbrechtlichen Folgen.