Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten über die Frage der Abstammung des Beklagten und die sich daraus ergebenden erbrechtlichen Folgen.
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