Die Vorlageverfügung des Amtsgericht Senftenberg vom 03.04.2013 entfaltet keine Rechtswirkung, die Sache wird dem Amtsgericht zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit zurückgereicht.
I. Das Amtsgericht hat dem Senat mit Verfügung vom 03.04.2013 die Akten eines Versorgungsausgleichsverfahrens zur weiteren Veranlassung vorgelegt (66).
Sein Beschluss vom 27.09.2012, mit dem es den Versorgungsausgleich zwischen rechtskräftig geschiedenen Ehegatten durch interne Teilung vorgenommen (44) hat, ist den bis dahin Beteiligten zwischen dem 02.10.2012 (10:40 Uhr, geschiedene Ehemann, 51R) und 08.10.2012 zugestellt worden (52-54). Der geschiedene Ehemann ist am 02.12.2012 zwischen 12:00 Uhr und 12:35 Uhr verstorben (56). Unter Hinweis auf das Versterben, darauf, dass der Verstorbene höhere Anrechte als der überlebende Ehegatte hatte (§ 31 Abs. 1 S 2 Vers-AusglG) und darauf, dass der Beschluss vom 27.09.2012 "nach wie vor im Raum stehe", hat ein Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 18.12.2012 einen klarstellenden Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts erbeten dahin, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde (55).
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