OLG Koblenz - Urteil vom 24.05.2007
5 U 145/07
Normen:
BGB § 157 § 164 Abs. 1 § 195 § 203 § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 § 209 § 211 Abs. 2 § 214 Abs. 1 § 242 § 1364 ;
Fundstellen:
WM 2007, 1611
ZIP 2007, 2021
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 02.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 303/06

Rechtsfolgen einer Abrede, einen Prozess über einen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht weiter zu betreiben

OLG Koblenz, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 5 U 145/07

DRsp Nr. 2008/22312

Rechtsfolgen einer Abrede, einen Prozess über einen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht weiter zu betreiben

»1. Erklärt einer von zwei Darlehensnehmern, der Rückzahlungsanspruch werde aus dem Erlös eines anderen gerichtlichen Verfahrens erfüllt, und veranlasst er dadurch die Bank, den Prozess wegen der Rückgewähr des Darlehens nicht weiter zu betreiben, kann ein pactum de non petendo vorliegen, das die Verjährung so lange hemmt, bis der Darlehensnehmer das Ergebnis des anderen Rechtsstreits mitteilt.2. Gibt der Ehemann die zu einer Verjährungshemmung führenden Erklärungen ausschließlich in eigenem Namen ab, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verjährung auch gegenüber der mitverpflichteten Ehefrau gehemmt ist.«

Normenkette:

BGB § 157 § 164 Abs. 1 § 195 § 203 § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 § 209 § 211 Abs. 2 § 214 Abs. 1 § 242 § 1364 ;

Entscheidungsgründe: