OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.02.2011
11 W 1974/10
Normen:
EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 19; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 461
Vorinstanzen:
AG Regensburg , vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen

Rechtsfolgen einer Rechtsprechungsänderung aufs Namensrecht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 11 W 1974/10

DRsp Nr. 2011/3778

Rechtsfolgen einer Rechtsprechungsänderung aufs Namensrecht

1. Zur rückwirkenden Anwendung von Rechtsprechungsänderungen. 2. Der Geburtsname eines 1937 in Peru als Kind eines deutsch-österreichischen Ehepaars mit Wohnsitz in Peru geborenen deutsch-peruanischen Doppelstaatlers wird durch die mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02. März 1979 (StAZ 1979, 260) erfolgte Rechtsprechungsänderung nicht gegen dessen Willen verändert.

I. Auf die Beschwerde der Stadt Regensburg - Standesamtsaufsicht - wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 03. August 2010 geändert. Die Stadt Regensburg - Standesamt - wird angewiesen, den als Heiratseintrag fortgeführten Eintrag Nr. ... im Familienbuch der beteiligten Eheleute dahin zu berichtigen, dass die Beteiligte zu 1) richtig "S, geb. E." statt "E. de S." und der Beteiligte zu 2) richtig "S." statt "S. R." heißt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zur Frage der rückwirkenden Anwendung von Rechtsprechungsänderungen auf abgeschlossene Vorgänge zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 19; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe: