OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2013
6 UF 111/13
Normen:
FamFG § 52;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 1560/11

Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 6 UF 111/13

DRsp Nr. 2013/23448

Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg.

Die Beschwerde wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500,- EUR.

Normenkette:

FamFG § 52;

Gründe:

Mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, die gegen ihn mit Beschluss vom 29.08.2011 erlassene einstweilige Gewaltschutzanordnung nebst Beschluss des Senats vom 25.01.2012 über die Zurückweisung seiner damaligen Beschwerde rückwirkend gemäß § 52 FamFG deswegen wieder aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin der gerichtlichen Anordnung auf Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nicht nachgekommen war.