OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2013
3 WF 83/13
Normen:
FamFG § 39;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 592
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 31 FH 57/12

Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Abkürzung der gesetzlichen Frist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 3 WF 83/13

DRsp Nr. 2013/23080

Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; Abkürzung der gesetzlichen Frist

So wie eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg eröffnet, kann umgekehrt durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlich eingeräumte Frist nicht abgekürzt werden.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 9.450 € (= 225 € x 42 Monate) festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 39;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1.

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft. Bei dem im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gemäß §§ 249 ff. FamFG ergangenen Beschluss handelt es sich um eine Endentscheidung in einer Unterhaltssache gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

Die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 63 Abs. 1 FamFG hat der Antragsgegner eingehalten. Denn der angefochtene Beschluss ist ihm am 24.4.2013 zugestellt worden. Genau einen Monat später, nämlich am 24.5.2013 ist seine Beschwerde per Telefax beim Amtsgericht eingegangen.