BGH - Beschluß vom 07.12.2005
XII ZB 39/01
Normen:
VAHRG § 3a ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 424
FamRZ 2006, 326
MDR 2006, 814
NJW-RR 2006, 433
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 04.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 68/00
AG Wolfsburg, vom 24.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 1419/99

Rechtsfolgen einer Wiederverheiratungsklausel im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 07.12.2005 - Aktenzeichen XII ZB 39/01

DRsp Nr. 2006/1021

Rechtsfolgen einer Wiederverheiratungsklausel im Versorgungsausgleich

»Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Träger der Versorgung nicht die Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a VAHRG verlangen (hier: Versorgungsordnung der Volkswagen AG).«

Normenkette:

VAHRG § 3a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch.

Sie war mit einem früheren Werksangehörigen der Antragsgegnerin verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. Februar 1984 geschieden. Mit Beschluss vom 26. Februar 1986 wurde der Versorgungsausgleich geregelt; dabei blieb der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Nach dem Renteneintritt der geschiedenen Ehegatten hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragstellerin dem Ehemann aufgegeben, im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 297,63 DM ab 1. Januar 1998 zu zahlen.