Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.3.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 24.2.2015 (Aktenzeichen 85 F 10/13) abgeändert.
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren für den Zeitraum ab September 2015 erledigt hat.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.315,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie hatte zunächst ab Oktober 2012 im Haushalt ihres Vaters gelebt. Die elterliche Sorge wird vom Kindesvater und der Antragsgegnerin gemeinsam ausgeübt.
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