OLG Hamm - Beschluss vom 14.04.2016
6 UF 54/15
Normen:
BGB § 1629 Abs.2 S. 2; ZPO § 263; ZPO § 269;
Fundstellen:
FuR 2016, 3
FuR 2016, 536
NJW 2016, 2277
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 85 F 10/13

Rechtsfolgen eines Obhutswechsels hinsichtlich eines gerichtlich anhängigen Kindesunterhaltsvefahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 6 UF 54/15

DRsp Nr. 2016/9454

Rechtsfolgen eines Obhutswechsels hinsichtlich eines gerichtlich anhängigen Kindesunterhaltsvefahrens

1. Wechselt während des Kindesunterhaltsverfahrens die elterliche Obhut über das minderjährige Kind, so ist im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge eine Vertretung durch den bisherigen Inhaber der Obhut nicht mehr zulässig.2. Der bisherige Inhaber der elterlichen Obhut kann auch nach dem Entfall seiner Vertretungsbefugnis noch eine Erledigungserklärung abgeben. Hingegen ist ein Beteiligtenwechsel jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nicht mehr zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.3.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 24.2.2015 (Aktenzeichen 85 F 10/13) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren für den Zeitraum ab September 2015 erledigt hat.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.315,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs.2 S. 2; ZPO § 263; ZPO § 269;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie hatte zunächst ab Oktober 2012 im Haushalt ihres Vaters gelebt. Die elterliche Sorge wird vom Kindesvater und der Antragsgegnerin gemeinsam ausgeübt.