OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2023
5 WF 15/23
Normen:
§ 249 FamFG; § 250 Abs 1 Nr 1 FamFG; § 251 FamFG; § 170 ZPO; § 170a ZPO; § 172 ZPO; § 253 ZPO;
Fundstellen:
FamRB 2023, 449
FamRZ 2023, 1804
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 01.12.2022

Rechtsfolgen fehlender Angaben in der Antragsschrift im vereinfachten UnterhaltsverfahrenWirksamkeit der Zustellung an den Antragsgegner selbst bei Einrichtung einer Betreuung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 5 WF 15/23

DRsp Nr. 2023/10497

Rechtsfolgen fehlender Angaben in der Antragsschrift im vereinfachten Unterhaltsverfahren Wirksamkeit der Zustellung an den Antragsgegner selbst bei Einrichtung einer Betreuung

1. Zweck der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist es sicherzustellen, dass die Bezeichnung der Beteiligten so erfolgt, dass sich keine Verwechslungen ergeben und Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung ohne Schwierigkeiten möglich sind.2. Mit Blick auf diesen Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG führen weder die fehlende Nennung des Betreuers im Antrag noch die unterbliebene Angabe der Verfahrensbevollmächtigten für sich genommen zur Unzulässigkeit des Verfahrens.3. Die fehlende Angabe des Betreuers im Festsetzungsantrag führt nur dann zu einer fehlerhaften Zustellung an den Betroffenen, wenn dieser verfahrensunfähig ist.4. Auch steht die fehlende Angabe der Bevollmächtigten des Antragsgegners einer wirksamen förmlichen Zustellung des Antrags an den Antragsgegner nicht entgegen. Zwar hat nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass dem die Zustellung Veranlassenden - hier der Rechtspflegerin - die Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist.

Tenor