I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht (§ 7 Abs. 3 UVG) in Anspruch, da über das Landratsamt xxxxxx in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum 9. Mai 2002 an das am xx. xxx 1990 geborene Kind Mxxxxxx des Beklagten Unterhaltsvorschussleistungen erbracht wurden. Er verlangt die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 9. Mai 2002 geleisteten Zahlungen in Höhe von 7.046,89 EUR nebst Zinsen. In diesem Zeitraum erzielte der Beklagte Einkommen hauptsächlich aus Arbeitslosenunterstützung, Krankengeld und Erwerbsunfähigkeitsrente; der Beklagte leidet an Gicht und einem Tumor und ist zu 100 % schwerbehindert. Nach Auslaufen der Unterhaltsvorschussleistungen ließ er am 7. November 2002 eine Jugendamtsurkunde errichten über eine monatliche Unterhaltsrente von 57,70 EUR rückwirkend ab 1. Juni 2002; dieser Betrag wurde unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehaltes von 650,00 EUR durch das Jugendamt ermittelt.
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