OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2012
II-11 UF 154/11
Normen:
FamFG § 128; FamFG § 117 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2012, 303
FamRZ 2013, 64
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 93/10

Rechtsfolgen unterbliebener Anhörung eines Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen II-11 UF 154/11

DRsp Nr. 2012/6544

Rechtsfolgen unterbliebener Anhörung eines Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor den Familiengerichten

Die zu Unrecht unterbliebene Anhörung gem. § 128 FamFG stellt einen schweren Verfahrensmangel i.S.v. § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 II ZPO dar. Dieser Verfahrensmangel kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Beckum vom 2.Mai 2011 und des Verfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Beckum – auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens -zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.600 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 128; FamFG § 117 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsgegner, geboren am 26.3.1967, und die Antragstellerin, geboren am 11.7.1968, schlossen am 26.7.2007 die Ehe, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind.