Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Beckum vom 2.Mai 2011 und des Verfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Beckum – auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens -zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.600 € festgesetzt.
I.
Der Antragsgegner, geboren am 26.3.1967, und die Antragstellerin, geboren am 11.7.1968, schlossen am 26.7.2007 die Ehe, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind.
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