OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.02.2003
1 WF 3/03
Normen:
ZPO § 621f ; ZPO § 620a ; ZPO § 620g ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1517
OLGReport-Frankfurt 2003, 153
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 90/02

Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen in Familiensachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 1 WF 3/03

DRsp Nr. 2003/5943

Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen in Familiensachen

Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnungen in Familiensachen nach § 621 Nr. 1-3, 7 ZPO ist § 621g ZPO auch dann, wenn diese Anordnungen von Amts wegen erlassen werden. §§ 620a bis 620g ZPO sind auch in diesen Fällen anzuwenden.

Normenkette:

ZPO § 621f ; ZPO § 620a ; ZPO § 620g ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat, nachdem beide Eltern wechselseitig gestellte Sorgerechtsanträge gem. § 1671 BGB zurückgenommen hatten, von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens hat es den Eltern die Personensorge für das Kind vorläufig entzogen und dem Jugendamt der Landeshauptstadt S. als Pfleger übertragen. Zugleich hat es den Eltern aufgegeben auf Verlangen des Jugendamts das Kind an dieses herauszugeben und dabei das Jugendamt ermächtigt, bei der Herausnahme des Kindes Gewalt anzuwenden und die Unterstützung von Vollstreckungsbeamten in Anspruch zu nehmen.

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 568 ZPO dem Kollegium übertragen.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.