OLG Bamberg - Beschluss vom 05.11.1999
2 WF 192/99
Normen:
ZPO § 328 § 606a ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 124 (LS)
FamRZ 2000, 1289
OLGR-Bamberg 2000, 106
OLGReport-Bamberg 2000, 106
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 27.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 460/99

Rechtshängiger Scheidungsantrag an polnischem Gericht - Verfahrenshindernis - internationale Zuständigkeit

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.11.1999 - Aktenzeichen 2 WF 192/99

DRsp Nr. 2001/3483

Rechtshängiger Scheidungsantrag an polnischem Gericht - Verfahrenshindernis - internationale Zuständigkeit

1. Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags an einem ausländischen Gericht (hier: in Polen) steht einem weiteren Scheidungsantrag in Deutschland dann entgegen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts in Deutschland aller Voraussicht nach anerkannt wird.2. Ob das im Ausland eingeleitete Verfahren rechtshängig geworden ist, richtet sich nach dem ausländischen Recht. 3. Für die Frage der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, gilt der Spiegelbildgrundsatz. Es ist also zu prüfen, ob die polnischen Gerichte nach deutschem Recht international zuständig sind (hier Zuständigkeit bejaht, da wenigstens ein Ehegatte die polnische Staatsangehörigkeit hat und nach deutschem Recht deutsche Gericht nach § 606a Abs. 1 Nr. 1 ZPO dann zuständig sind, wenn ein Ehegatte Deutscher ist).

Normenkette:

ZPO § 328 § 606a ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin verlangt Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag, die ihr das Familiengericht mit der Begründung versagt hat, dass keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe, weil dem Verfahren eine in Polen anhängige Scheidungsklage entgegenstehe.

II.