OLG Thüringen - Beschluss vom 21.02.2013
1 UF 253/12
Normen:
FamFG § 66; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Hildburghausen, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 111/11

Rechtskraft der Scheidung hinsichtlich Folgesachen bei Einlegung der Beschwerde durch einen Versorgungsträger

OLG Thüringen, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 1 UF 253/12

DRsp Nr. 2013/24909

Rechtskraft der Scheidung hinsichtlich Folgesachen bei Einlegung der Beschwerde durch einen Versorgungsträger

Da Anschlussrechtsmittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens eingelegt werden können, falls die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben, tritt keine Rechtskraft in Bezug auf die anderen Teile des Versorgungsausgleichs ein. Soweit in der Rspr. die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsausgleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht. Der Anschlussbeschwerde der Ehefrau hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaft steht die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entgegen, soweit die DRV M. Beschwerde eingelegt hat. Bagatellprüfung bei einem betrieblichen Anrecht: Bei der internen Teilung entstehen durch die Aufnahme des Ausgleichsberechtigten in das Versorgungssystem und die Verwaltung des neuen Anrechts zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt (§ 18 VersAusglG); vgl. BGH, FamRZ 2012, 189.