BGH - Beschluß vom 28.04.2008
II ZR 61/07
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 185 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 984
FamRZ 2008, 1520
MDR 2008, 995
NJW-RR 2008, 1310
Rpfleger 2008, 508
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 36/06
LG Bielefeld, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 385/05

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

BGH, Beschluß vom 28.04.2008 - Aktenzeichen II ZR 61/07

DRsp Nr. 2008/12986

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

»Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen des § 185 ZPO unwirksam, ist es dem von der Unwirksamkeit Begünstigten verwehrt, sich auf diese zu berufen, wenn er zielgerichtet versucht hat, eine Zustellung, mit der er sicher rechnen musste, zu verhindern. In einem solchen Fall ist das Berufen auf die Unwirksamkeit rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich (Bestätigung von BGHZ 149, 311).«

Normenkette:

BGB § 242 ; ZPO § 185 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers nur unvollständig und zudem nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des Versäumnisurteils zur Kenntnis genommen. Es hat sich dadurch unter Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise den Blick für die sich nach dem Vortrag des Klägers aufdrängende Prüfung verstellt, ob ein Berufen des Beklagten auf die nicht ordnungsgemäße Zustellung rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB).