Der Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus dem angefochtenen Urteil. Insoweit wird von einer Darstellung gemäß § 540 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO abgesehen.
Ergänzend ist auszuführen: Das Urteil des Amtsgerichtes ist dem Nebenintervenienten am 13.10.2004 zugestellt worden (Bl. 113 d.A.). Bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 08.10.2004, eingegangen beim Amtsgericht am 14.10.2004, hatte der Nebenintervenient beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Mit weiterem Schriftsatz vom 08.11.2004 ist der Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2004, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tage, legte der Nebenintervenient gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 13.01.2005, eingegangen am selben Tage, hat der Nebenintervenient seine Berufung nach entsprechender Fristverlängerung (Bl. 130 d.A.) begründet. Der Nebenintervenient hat der Auswertung der ihm entnommenen Blutprobe nunmehr widersprochen.
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