DDR: ZPO § 157 Abs. 3 ; EinigungsV Anl. I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschn. III Nr. 28 lit. i Satz 3; EinigungsV Art. 8 ; ZPO § 621d, § 546 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Zulassung 1
BGHR ZPO § 621d Abs. 1 Statthaftigkeit 1
Vorinstanzen:
StadtG Berlin,
StadtBezG Berlin-Lichtenberg,
Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte in Familiensachen; Zulassung der Revision
BGH, Beschluß vom 27.02.1991 - Aktenzeichen XII ZR 215/90
DRsp Nr. 1994/4022
Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte in Familiensachen; Zulassung der Revision
»a) Unter den Voraussetzungen des § 621dZPO findet in Familiensachen die Revision auch gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte statt, durch die eine Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. b) Über die Zulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof in den im Einigungsvertrag vorgesehenen Fällen auch dann zu entscheiden, wenn das Bezirksgericht die Zulassung abgelehnt hat. c) Zur Zulassung der Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes.«
Normenkette:
DDR: ZPO § 157 Abs. 3 ; EinigungsV Anl. I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschn. III Nr. 28 lit. i Satz 3; EinigungsV Art. 8 ; ZPO § 621d, § 546 Abs. 1 Satz 2;
Gründe:
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