I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind Karl-Heinz der Antragstellerin übertragen und den Versorgungsausgleich geregelt. Ferner hat es über nachehelichen Unterhalt für die Antragstellerin, Kindesunterhalt und Zugewinnausgleich entschieden.
Die Entscheidungsgründe enthalten unter "IV. Unterhalt:" nach der Wiedergabe des Vortrags der Antragstellerin u.a. folgende Ausführungen:
"Der Antragsgegner stellt keinen Gegenantrag. Er hat sich zu dem Vorbringen nicht geäußert.
Es war daher Versäumnisurteil aufgrund der Anträge der Antragstellerin zu erlassen."
Ferner heißt es unter "V. Zugewinnausgleich:" nach Wiedergabe des Vortrags der Antragstellerin u.a.:
"Der Antragsgegner hat auch im Zugewinnausgleichsverfahren keinen Gegenantrag gestellt. Dem Antrag auf Zahlung des Betrages in Höhe von 100.000 DM war ihm Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens nach § 1378 BGB stattzugeben."
Unter "VI. Kosten:" ist u.a. ausgeführt:
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