BGH - Beschluß vom 08.07.1992
XII ZB 68/92
Normen:
ZPO § 338 § 629a ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 629a Nr. 1
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 01.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 624 F 1183/90
OLG Celle, vom 13.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 236/91

Rechtsmittel gegen ein teilweise als Versäumnisurteil ergangenes Verbundurteil

BGH, Beschluß vom 08.07.1992 - Aktenzeichen XII ZB 68/92

DRsp Nr. 2004/9469

Rechtsmittel gegen ein teilweise als Versäumnisurteil ergangenes Verbundurteil

Ist ein Verbundurteil teilweise als Versäumnisurteil ergangen, so ist es insoweit nicht mit der Berufung anfechtbar, vielmehr steht der säumigen Partei allein der Einspruch nach § 338 ZPO zu.

Normenkette:

ZPO § 338 § 629a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind Karl-Heinz der Antragstellerin übertragen und den Versorgungsausgleich geregelt. Ferner hat es über nachehelichen Unterhalt für die Antragstellerin, Kindesunterhalt und Zugewinnausgleich entschieden.

Die Entscheidungsgründe enthalten unter "IV. Unterhalt:" nach der Wiedergabe des Vortrags der Antragstellerin u.a. folgende Ausführungen:

"Der Antragsgegner stellt keinen Gegenantrag. Er hat sich zu dem Vorbringen nicht geäußert.

Es war daher Versäumnisurteil aufgrund der Anträge der Antragstellerin zu erlassen."

Ferner heißt es unter "V. Zugewinnausgleich:" nach Wiedergabe des Vortrags der Antragstellerin u.a.:

"Der Antragsgegner hat auch im Zugewinnausgleichsverfahren keinen Gegenantrag gestellt. Dem Antrag auf Zahlung des Betrages in Höhe von 100.000 DM war ihm Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens nach § 1378 BGB stattzugeben."

Unter "VI. Kosten:" ist u.a. ausgeführt: