BGH - Beschluß vom 07.12.1994
XII ZB 202/94
Normen:
GVG § 72, § 119 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Meistbegünstigungsgrundsatz 1
BGHR GVG § 72 Meistbegünstigungsgrundsatz 1
DAVorm 1995, 519
EzFamR GVG § 119 Nr. 6
EzFamR aktuell 1995, 99
FamRZ 1995, 351
MDR 1995, 521
NJ 1995, 316
NJW-RR 1995, 380
VersR 1995, 484
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
AG Leipzig,

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts bei zweifelhafter Einordnung als Familiensache

BGH, Beschluß vom 07.12.1994 - Aktenzeichen XII ZB 202/94

DRsp Nr. 1995/2375

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts bei zweifelhafter Einordnung als Familiensache

»Zur Frage des für die Einlegung der Berufung zuständigen Gerichts, wenn zweifelhaft ist, ob das Amtsgericht als Familiengericht oder als allgemeines Prozeßgericht entschieden hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 2. November 1994 - XII ZB 121/94).«

Normenkette:

GVG § 72, § 119 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist der nichteheliche Vater des beklagten Kindes. Er begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs, der am 7. Mai 1991 in einem Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt vor dem Kreisgericht Leipzig-Stadt abgeschlossen wurde. Die Abänderungsklage reichte er im Juni 1993 beim Amtsgericht - Familiengericht - ein, wo sie unter einem C-Aktenzeichen eingetragen wurde. Im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Leipzig für das Jahr 1993 ist im dritten Abschnitt "Familien- und Vormundschaftsabteilung" unter "A. Allgemeine Bestimmungen" geregelt, daß die "Familienabteilung ... richterlich zuständig" ist für "Familiensachen" sowie für "Kindschafts- und Unterhaltssachen, die keine Familiensachen sind". Unter "B. Referatseinteilung" ist die jeweilige Zuständigkeit der einzelnen Richter für "alle Familiensachen" und für "alle Kindschafts- und Unterhaltssachen, die keine Familiensachen sind", bestimmt.