BGH vom 26.10.1989
IVb ZB 135/88
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 170
BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 2 Nicht-Familiensache 1
BGHR ZPO § 515 Abs. 2 Erklärung 2
BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Wirksamkeit 4
DRsp IV(418)249c
FamRZ 1990, 147
MDR 1990, 323
NJW-RR 1990, 67
VersR 1990, 327

Rechtsmittel gegen Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht in einer Nichtfamiliensache; Stillschweigende Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Bedingungsfeindlichkeit der Zurücknahme eines Rechtsmittels

BGH, vom 26.10.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 135/88

DRsp Nr. 1992/1625

Rechtsmittel gegen Entscheidung des Amtsgerichts als Familiengericht in einer Nichtfamiliensache; Stillschweigende Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Bedingungsfeindlichkeit der Zurücknahme eines Rechtsmittels

»1.Hat das Amtsgericht als Familiengericht eine Endentscheidung getroffen, ist die Beschwerde auch dann gemäß § 621 Abs. 3 ZPO binnen eines Monats einzulegen und - mangels Verlängerung - binnen eines weiteren Monats zu begründen, wenn das Nichtvorliegen einer Familiensache gerügt werden soll. 2. Die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist muß zumindest ausdrücklich erfolgen; "stillschweigend" kann eine Frist nicht verlängert werden. 3.Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht werden.«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2;

I. Die am 20. November 1974 geborene Sandra W. entstammt der im Jahre 1985 geschiedenen Ehe ihrer Eltern; durch das Scheidungsverbundurteil ist der Mutter die elterliche Sorge übertragen worden. In Abänderung dieser Regelung hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Beschluß vom 29. April 1988 die elterliche Sorge einem Vormund übertragen und die Gerichtskosten des Verfahrens den Eltern je zur Hälfte auferlegt.